Dienstleistungen: Stadt Ravenstein

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Verarbeitungsunternehmen

Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
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  • Optimierung
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Meta Platforms, Inc.
  • Meta Platforms Ireland Ltd.
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://www.facebook.com/help/contact/540977946302970

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Weltweit

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

Einwilligungshinweis
 

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Genutzte Technologien

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ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Keine Angabe

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Ravenstein
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Rechtsgrundlage
 

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

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Landschaft
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Hilfe zur Pflege beantragen

Wenn Sie pflegebedürftig sind und die Kosten für die Pflege nicht selbst tragen können, auch nicht mithilfe der Pflegeversicherung, kann für Sie ein Anspruch auf "Hilfe zur Pflege" bestehen

Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen für Sie in Betracht bei finanzieller Bedürftigkeit,

  • falls Sie nicht in der sozialen Pflegeversicherung (gesetzlich oder privat) versichert sind,
  • falls Ihre Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und Sie aus diesem Grund keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, oder
  • falls die Leistungen der Pflegeversicherung, die der Höhe nach begrenzt sind, nicht ausreichen.

Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:

  • häusliche Pflege
  • Pflegehilfsmittel
  • Pflegegeld
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
  • stationäre Pflege (zum Beispiel in Pflegeheimen)
  • digitale Pflegeanwendungen

Voraussetzungen

  • Bei Ihnen liegt Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vor. Bei Pflegegrad 1 kann ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beziehungsweise digitale Pflegeanwendungen bestehen. Außerdem können - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - Entlastungsleistungen in Höhe von bis zu EUR 125,00 monatlich gewährt werden.
  • Leistungen der Pflegeversicherung
    • stehen Ihnen nicht zu oder
    • stehen Ihnen zu, sie reichen aber nicht aus.
  • Ihr einzusetzendes Einkommen und Vermögen reicht nicht aus, um die Kosten der Pflege zu decken. Auch das Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern ist zu berücksichtigen.
  • Vermögen ist bis auf wenige Ausnahmen einzusetzen. Nicht zu berücksichtigen ist beispielsweise Geldvermögen in Höhe von bis zu EUR 10.000 bei Alleinstehenden und insgesamt EUR 20.000 bei Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern.

Verfahrensablauf

Wenn Sie in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen der Pflegeversicherung Ihnen zustehen.

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege müssen Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt stellen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular, das Sie bei Ihrem zuständigen Sozialamt erhalten oder das Ihnen möglicherweise auch online zur Verfügung gestellt wird

Das Sozialamt veranlasst bei Nicht-Pflegeversicherten die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Kranken- und Pflegekassen oder eine andere geeignete Stelle. Anhand Ihrer Angaben und Unterlagen prüft das Sozialamt Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Fristen

Es gibt keine Fristen.

Hinweis: Hilfe zur Pflege erhalten Sie nicht für die Vergangenheit, sondern erst, wenn der Sozialhilfeträger von Ihrem Bedarf Kenntnis hat. Wenden Sie sich deshalb so früh wie möglich telefonisch, persönlich oder schriftlich an Ihr Sozialamt.

Unterlagen

Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • Nachweise über das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Sparbücher)
  • Nachweise über Ausgaben (zum Beispiel Mietkosten)
  • Bescheide/Einstufungen der Pflegekasse

Hinweis: Klären Sie im persönlichen Termin bei Ihrem Sozialamt, welche Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall vorlegen müssen.

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Zwölftes Sozialgesetzbuch:

  • § 19 Leistungsberechtigte
  • §§ 61-66a Hilfe zur Pflege

Zuständigkeit

  • für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit bei Versicherten in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung: die zuständige Pflegekasse. Das ist in der Regel Ihre Krankenkasse
  • für den Antrag auf Hilfe zur Pflege: das für Ihren Wohnsitz zuständige Sozialamt

Freigabevermerk

18.09.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg